BVfK-Wochenendticker 16. Juli 2016

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

Dr. Reinking: Richterschelte ist ein untrügliches Anzeichen für die Trefflichkeit des Urteils und das defizitäre Unrechtsbewusstsein der davon Betroffenen.

 

Neues aus dem Kfz-Internet: Frischer Wind bei PKW.de

 

Kampf gegen die Marktbehinderung:  Thomas Herzig weiß, wovon er spricht.

 

BVfK-Partnertipps: Heute von Autoscout24 -

Sonderpreise für BVfK-Mitglieder.

 

Erstaunlich: HUK steigt in den Gebrauchtwagenhandel ein.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: OLG Hamm zum gelegentlichen Ausfall eines Navis.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

welche Probleme und Projekte sind vor dem Hintergrund solch schrecklicher Ereignisse eigentlich noch berichtenswert? Da war man erleichtert, dass unsere französischen Freunde eine tolle EM genießen durften und schon wieder passiert so ein fürchterliches Attentat! Wir sollten daher nicht so schnell zur Tagesordnung übergehen, sondern der Opfer und ihrer Familien gedenken, aus denen sie herausgerissen wurden.

Der Übergang zum nächsten Thema ist nicht ungefährlich und daher an dieser Stelle der Hinweis, dass es hier nicht um Ursachenforschung für den Terror geht.

Allerdings sollten wir uns der hohen Güter von Demokratie und Rechtsstaat bewusst sein, der zwar fehler- und lückenhaft, dennoch seit über 60 Jahren Garant für Frieden und Freiheit ist. Eines dieser hohen Güter ist die Gewaltenteilung i.V. mit einem Rechtssystem, wo Richter die Aufgabe haben, Gesetze anzuwenden und dabei nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich sind. 

Die Ergebnisse passen in der Regel einer der Partei nicht, die dann meist mit Zorn den Gerichtssaal verlässt. Manche haben auch keine Zeit, dem hohen Gericht die Ehre zu geben und erfahren stattdessen z.B. am Strand von ihrer Niederlage. Ja, das kann einem die Urlaubslaune ganz schön verhageln.

Dennoch kann Herr Gabriel froh sein, dass er sich das Erlebnis nicht angetan hat, gerade von diesem auch beim BVfK bekannten Richter in aller Deutlichkeit und Schärfe abgewatscht worden zu sein.

Doch bei allen nachvollziehbaren Groll und dem entsprechenden Mitgefühl: Das geht gar nicht! Erstens hilft das nichts und zweitens gehört sich das nicht und schon gar nicht für einen Politiker: Eine solch respektlose öffentliche Beschimpfung eines Gerichtes aus dem Mund des deutschen Vizekanzlers untergräbt die rechtsstaatlichen Fundamente.

Wenn sich Gabriel wünscht, dass dieser Richter einmal einen auf den Deckel kriegt, möge er dafür nicht die Medien benutzen, sondern den normalen Rechtsweg beschreiten. 

Dass dies voraussichtlich nicht der Fall sein wird, prognostiziert übrigens einer der gerichtserfahrensten Anwälte und gleichzeitig der Autorechts-Papst Dr. Kurt Reinking, der feststellt:

"Richterschelte ist ein untrügliches Anzeichen für die Trefflichkeit des Urteils und das defizitäre Unrechtsbewusstsein der davon Betroffenen. Die Richter des OLG Düsseldorf können sich ob der Beschimpfungen des Vizekanzlers glücklich schätzen, da sie nunmehr letzte Gewissheit haben, in der Sache richtig entschieden zu haben.“

Soweit Dr. Reinking. Wenngleich auch in diese Woche wieder viel Gutes für den Autohandel getan wurde, möchte ich heute ausnahmsweise einmal mit einem Appell an Besinnung und Besonnenheit enden. 

In diesem Sinne herzliche Grüße  

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

 

                                         Feedback immer gerne direkt an a.klein@bvfk.de

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Frischer Wind bei PKW.de

PKW.de hat einen neuen Haupt-Eigentümer und Geschäftsführer. Christoph Preuß will mit neuen Ideen frischen Wind in die zuvor nicht immer glücklich geführte Kfz-Börse bringen, die bisher zur Stroer-Gruppe zählte. Der BVfK-Vorstand konnte in einem ersten Gespräch am vergangenen Donnerstag Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit erörtern, der bisher u.a. teilweise problematische Akquisitionsmethoden entgegenstanden.  www.pkw.de

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Bild links: Ansgar Klein, Dr. Thomas Herzig, Simon Vondrlik (v.l.n.r.)

Kampf gegen die Marktbehinderung:

 

Thomas Herzig weiß, wovon er spricht.

Wenn Autohersteller durch gezielte rechtswidrige Maßnahmen den freien Warenverkehr zum Schutz ihrer eigenen Vertriebskartelle stören, dann geht es um Marktbehinderung.

Solche Fehler, wie in den 1990er Jahren, wo z.B. VW zu Millionenstrafen verurteilt wurde, weil man die entsprechenden Instruktionen auch noch schriftlich verteilt hatte, passieren den Hersteller-Strategen heute allerdings nicht mehr.

Es funktioniert subtiler mit persönlichen Drohungen gegenüber Vertragshändlern, die in den freien Markt liefern, fehlende oder nur schwierig zu beschaffende COC-Dokumente, Lieferverzögerungen oder sogar völliger Stornierung von Bestellungen aus anderen EU-Ländern, Problemen bei der Garantieabwicklung und vielem anderen mehr.

Wenn man sich wundert, welche große Mengen, besonders ostasiatischer Neuwagen über den freien Handel abgewickelt werden, der findet die Antwort bei den Herstellern und ihren Vertretern selbst, denn dort schlagen regelmäßig zwei Herzen in der gleichen Brust: Die einen müssen die Vertragshändler bei Laune halten, die anderen die Überproduktion auf die Straße bringen.

Das schaffen die Vertragshändler meist dann nicht, wenn sie statt Autos zu verkaufen, mal wieder neue Fliesen im Verkaufsraum verlegen müssen, nicht da diese kaputt sind, sondern nicht mehr dem Hersteller-CI entsprechen. 

Der Kampf gegen die Marktbehinderung  gleicht dem gegen die siebenköpfige Hydra. Das weiß niemand besser zu berichten, als der EAIVT-Beauftragte Dr. Thomas Herzig, der sich seit Jahren mit hohem Einsatz und in mühevoller Kleinarbeit dieser bisweilen auch undankbaren Aufgabe widmet.

Da zwei immer mehr schaffen, als einer und die Bündelung von Kompetenz und Kräften vor dem Hintergrund solch anspruchsvolle Aufgaben geboten ist, koordinieren EAIVT und BVfK ihre Arbeit auch an dieser Stelle seit einiger Zeit intensiver.

Daher wurde auch am vergangenen Mittwoch gemeinsam mit Dr. Herzig und dem beim BVfK zuständigen Fachjuristen Simon Vondrlik neue Möglichkeiten gemeinsamer Aktivitäten erörtert.

Man war sich einig, dass es im Grunde genommen mindestens einer zusätzlichen Planstelle bedarf, um der Vielzahl von meist sehr detaillierten Anforderungen zu entsprechen und verabschiedete sich mit dem gemeinsamen Vorsatz, nunmehr bei den betroffenen Händlern die Bereitschaft zur erforderlichen Zusatzinvestition auszuloten.

          Feedback gerne an: s.vondrlik@bvfk.de

 

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BVfK-Partnertipps

Heute von Autoscout24 -

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       Koordination: w.vasen@bvfk.de

 

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HUK steigt in den Gebrauchtwagenhandel ein

- berichtet der Kfz-Betrieb. Wir finden, das ist bemerkenswert. Weiter geht´s hier:

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/wirtschaft/articles/542227/?cmp=nl-125&uuid=A8424736-45DB-44C7-936EDC8A677DEED1

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Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

Begründen gelegentliche Aussetzer eines fest verbauten Navigationsgerätes einen Sachmangel?  Ganz nach dem Motto: „Sie haben das Ziel nicht erreicht, entscheidet das OLG Hamm zulasten der Käuferin eines Bentleys.

Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 22.03.2016 klargestellt, dass fehlerhafte Anweisungen bei einem fest installierten Navigationsgerät keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB begründen.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb die Käuferin von einem Kfz-Händler einen neuen Bently Continental mit fest eingebautem Navigationssystem. Die Käuferin bemängelte mehrfach, dass das Navi falsche bzw. nicht vorhandene Wegstrecken vorschlug. Aus diesem Grund begehrte die Käuferin zunächst vor dem LG Detmold die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter an, dass die geschilderten Funktionsstörungen, die lediglich sporadisch auftreten, auf die typischen und bekannten Schwächen eines jeden Navigationsgerätes zurück zu führen seien. Dies sei insbesondere bei fest eingebauten Navigationssystemen nicht ungewöhnlich.

Da die Klägerin Berufung eingereicht hatte, musste das OLG Hamm nunmehr über die Sache entscheiden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung jedoch vollständig ab.

Auch wenn die Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, dass es gelegentlich zu Fehlanweisungen durch den im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Routenplaner komme, begründe  dies nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig einen Sachmangel. Denn die Gründe für diese Fehlfunktion seien nicht unbedingt im Fahrzeug angelegt. Denkbar sei auch eine Störung seitens des Navigationssatelliten.

Des Weiteren könne angesichts von menschlichen Unzulänglichkeiten nicht vollumfänglich vermieden werden, dass das zugrundeliegende Daten-/Kartenmaterial nicht vollständig der Wirklichkeit entspreche und Programmierungsfehler falsche Wege vorgeben und diese Fehler zu Fehlanweisungen in dem Routenverlauf führen würden.

Ein kaufrechtlicher Mangel liege deshalb erst bzw. nur dann vor, wenn entweder Fehlanweisungen auf einen im Fahrzeug angelegten technischen Defekt beruhen würde oder ein Navigationssystem mit seriell schon veralteter Hard- oder Software verbaut worden sei, oder wenn die im Fahrzeug verwendete Navigationstechnik und -software zu Fehlweisungen führe, die nach Art und/oder Anzahl ein Ausmaß annehmen würden, wie es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht zu finden sei.

Da die Klägerin das Fahrzeug während des gerichtlichen Verfahrens verkauft hatte, konnte sie den Beweis für die Mangelhaftigkeit des Navigationsgerätes nicht erbringen. Aus diesem Grund hat das Gericht die eingelegte Berufung als unbegründet abgewiesen und musste die Frage der Mangelhaftigkeit nicht beantworten.

Urteil OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2016, Az. 28 U 44/15

BVfK-Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass nicht jeder Ausfall eines elektronischen Bauteils automatisch einen Sachmangel begründet, auch nicht bei einem Luxusfahrzeug. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls  zu berücksichtigen. Insofern begrüßen wir die Argumentation des OLG Hamm. Jedoch hat das Gericht die Klage nur deshalb als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis eines kaufrechtlichen Mangels nicht erbringen konnte. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vereidigter Sachverständiger bei durchgeführter Überprüfung des Navigationsgerätes zu dem Ergebnis eines kaufrechtlichen Mangels gelangt wäre.

Sollten auch Sie mit derartigen Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden, unterstützt Sie die BVfK-Rechtsabteilung gerne.

MG

Fragen immer gerne an:

   rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

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In eigener Sache:

Wie bekannt wurde, hat die Fa.Autozentrum Matthes aus Köln durch ihren Rechtsanwalt Mitglieder des BVfK angeschrieben und fordert in diesem Schreiben eine außerordentliche Mitgliederversammlung.  Der BVfK -Vorstand wird zu diesem Schreiben kurzfristig ausführlich Stellung nehmen. Mitglieder, die Interesse an dieser Stellungnahme haben, können diese über die E-Mail-Adresse vorstand@bvfk.de anfordern.

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